Die Frage, die niemand stellt: Wem gehört das, was dein KI-Zwilling erschafft?
Warum das Urheberrecht auf eine Technologie trifft, für die es schlicht nicht gebaut wurde
Text: WILD Redaktion ·

Ein digitaler Zwilling deines Geistes beantwortet Fragen und schreibt neue Texte in deinem Stil. Er denkt wie du, weil er mit allem gefüttert wurde, was du je geschrieben, gesagt und gedacht hast. Doch wem gehört das Ergebnis? Drei Rechtswissenschaftler haben diese Frage systematisch untersucht und kommen zu einem ernüchternden Fazit: Unser Rechtssystem ist darauf nicht vorbereitet.
Stell dir vor, du hättest eine exakte Kopie deines eigenen Denkens. Gemeint ist ein System, das so präzise auf deinem Wissen, deinen Formulierungen und deinen Argumentationsmustern trainiert wurde, dass es in deinem Namen schreiben, komponieren und gestalten kann. Genau das beschreibt der Begriff KI-Wissenszwilling, den Mark Fenwick, Paul Jurcys und Vytautas Mizaras in einem Beitrag für den Kluwer Copyright Blog vom 27. August 2026 verwenden. Dieser digitale Abdruck des menschlichen Geistes wird aus Veröffentlichungen, Vorträgen, E-Mails oder privaten Tagebucheinträgen gespeist. Über ein großes Sprachmodell zugänglich gemacht, kann der Zwilling im Namen seines Originals agieren.
🟨 WAS EIN KI-WISSENSZWILLING ÜBERHAUPT IST
Die drei Autoren, die an der Schnittstelle von Rechtswissenschaft, KI-Ethik und Datenpolitik arbeiten, definieren einen AI Knowledge Twin als digitale Replik des menschlichen Geistes, die mit den persönlichen Daten einer Person gespeist wird. Das können Publikationen, Konferenzvorträge, E-Mails, Audioaufnahmen oder Tagebucheinträge sein. Die Informationen werden in einem persönlichen Datentresor gesammelt und über ein großes Sprachmodell abrufbar gemacht.
Die Idee ist nicht rein theoretisch. Als Beispiele nennen Fenwick, Jurcys und Mizaras den Innovator und Unternehmer Reid Hoffman, den Yale-Ethikprofessor Luciano Floridi und die Autoren selbst. Sie alle haben Varianten solcher digitalen Repräsentationen ihrer eigenen Denkweise erstellen lassen. Was auf den ersten Blick wie ein technisches Spielzeug für Tech-Enthusiasten wirkt, hat eine hochgradig praktische Dimension. Wenn ein solcher Wissenszwilling in deinem Namen agiert, stellt sich sofort die Frage, wer das besitzt, was er erschafft.
Die Autoren spielen diese Frage an einem konkreten Beispiel durch. Ein Nutzer bittet seinen Zwilling, einen tausend Wörter langen Artikel über die Disaggregation des Urheberrechts zu schreiben. Der Text liest sich wie aus der Feder des Originals, weil er auf dessen gesamter Wissensbasis aufbaut. Aber hat die Person das Werk geschaffen, die das System mit ihrem Denken gefüttert hat, oder der Nutzer, der den Prompt gegeben hat? Oder gibt es keinen menschlichen Urheber, weil ein Algorithmus die Sätze zusammengesetzt hat?
Diese Frage klingt abstrakt, ist aber für Musiker, Autoren, bildende Künstler und alle, die ihre kreative Arbeit ernst nehmen, eine Existenzfrage. Die Autoren ordnen KI-Zwillinge ausdrücklich als neues soziales Konstrukt ein und fordern eine breitere gesellschaftliche Debatte. Dabei geht es darum, ob die bestehenden Urheberrechtsregeln angepasst werden müssen oder ob ein völlig neuer Gesellschaftsvertrag für KI-generierte Ergebnisse erforderlich ist.
🟨 DREI MÖGLICHE ANTWORTEN AUF EINE UNBEQUEME FRAGE
Die drei Rechtswissenschaftler präsentieren drei radikal verschiedene Antworten und nehmen bewusst keine bevorzugte Position ein. Die erste Möglichkeit besteht darin, den ursprünglichen Rechtstitel an den Ausgaben eines KI-Zwillings seinem Schöpfer beziehungsweise Eigentümer zuzuordnen. Begründet wird das mit der Arbeitstheorie des Urheberrechts und der Persönlichkeitstheorie. Nach dieser Logik hat derjenige, der das Rohmaterial geliefert hat, nämlich das eigene Wissen, seine Denkweise und seine Formulierungen, auch einen legitimen Anspruch auf das, was daraus entsteht. Der Zwilling wird dabei als Erweiterung der eigenen Persönlichkeit verstanden, deren Erzeugnisse dieser Person zugeordnet werden sollen.
Die zweite Möglichkeit sieht den ursprünglichen Rechtstitel beim Endnutzer des KI-Zwillings. Hier wird mit der utilitaristischen Urheberrechtstheorie argumentiert. Der Nutzer hat durch seinen Prompt den kreativen Prozess ausgelöst, die Anfrage gestellt und die Richtung vorgegeben. Ohne seinen Impuls wäre der Text nicht entstanden. Die Autoren halten allerdings ausdrücklich fest, dass Kritiker einen bloßen Prompt für eine urheberrechtliche Zuordnung als unzureichend ansehen könnten, behandeln diese Frage in ihrem kurzen Kommentar aber nicht weiter.
Die dritte Möglichkeit ist die radikalste: Die Inhalte sollten gar nicht urheberrechtlich geschützt sein, weil sie im Wesentlichen KI-generiert sind und eine menschliche Urheberschaft fehlt. Die Autoren verweisen in diesem Zusammenhang auf die Position des United States Copyright Office, das die Anmeldung eines Werkes mit dem Titel Entrance to Paradise wegen fehlender menschlicher Urheberschaft abgelehnt habe. Nach dieser Lesart würde für entsprechende Ergebnisse eines KI-Zwillings kein eigener Urheberrechtsschutz entstehen. Damit wäre allerdings noch nicht geklärt, ob ihrer Nutzung andere Rechte entgegenstehen.
Die drei Antworten stehen für unterschiedliche Vorstellungen davon, wodurch ein Anspruch auf kreative Ergebnisse begründet wird. Einmal ist es die persönliche Wissensgrundlage, einmal der auslösende und steuernde Beitrag des Nutzers und einmal die fehlende menschliche Urheberschaft. Genau dieses Spannungsverhältnis ist der Kern des Problems, das die Autoren aufzeigen.
🟨 DER DISAGGREGATIONS-VORSCHLAG UND SEINE BIOETHIK-ANALOGIE
Statt eine der drei Antworten zu bevorzugen, schlagen Fenwick, Jurcys und Mizaras ein Konzept vor, das die Frage anders stellt. Ihre Idee nennt sich Disaggregation der Urheberschaft. Dahinter steht der Gedanke, dass Urheberschaft kein einzelnes, unteilbares Konzept ist. Statt ausschließlich nach einem Eigentümer zu fragen, soll unterschieden werden, wer verschiedene Aspekte der Urheberschaft beigesteuert hat.
Wer hat das zugrunde liegende Wissen geliefert und wer den Output initiiert? Wer hat kreative Kontrolle ausgeübt? Wer hat die Verantwortung für die Endfassung übernommen und wer soll den wirtschaftlichen Nutzen erhalten? Mit diesen getrennten Fragen lassen sich Beiträge und Ansprüche differenzierter betrachten.
Diese Aufspaltung klingt zunächst wie eine Bürokratisierung, aber die Autoren ziehen dafür eine Analogie zur Bioethik heran. Dort bestehen verschiedene Todesbegriffe nebeneinander, die in unterschiedlichen Kontexten angewendet werden. Der biologische Tod, der neurologisch-kognitive Tod und der sozial verstandene Tod erfassen unterschiedliche Dimensionen mit jeweils eigenen Konsequenzen. Ein ähnliches Nebeneinander von Perspektiven könnte nach Ansicht der Autoren auch für die Urheberschaft funktionieren.
Unterstützung erhält dieser Ansatz durch verwandte Arbeiten derselben Autorengruppe. Ein SSRN-Preprint aus dem Jahr 2024 mit dem Titel Who Owns My AI Twin? Data Ownership in a New World of Simulated Identities argumentiert, natürliche Personen sollten als moralische und rechtliche Eigentümer ihrer KI-Zwillinge anerkannt werden. Die Begründung lautet, dass diese als intime Erweiterungen aus ihren persönlichen Daten entstehen. Die Autoren plädieren deshalb für eine menschzentrierte Daten-Governance mit einem Private-by-default-Ansatz.
Die Diskussion verbindet akademische Forschung mit Fragen der praktischen Rechtsgestaltung. Paul Jurcys ist laut dem Beitrag mit der Plattform Vinted und der Vilnius University verbunden. Vytautas Mizaras gehört dem Constitutional Court of Lithuania an und lehrt an der Vilnius University.
Eine weitere SSRN-Arbeit von Jurcys aus dem Jahr 2024 trägt den Titel Ownership & Copyrightability of AI-Generated Outputs. Sie befasst sich direkt mit der Frage, wem Ergebnisse gehören, die mit Unterstützung von KI-Werkzeugen mitgeschaffen wurden, und ob diese urheberrechtlich geschützt sein können. Ein weiterer Aufsatz mit dem Titel Locating the Creativity Machine and Mapping the Contours beschreibt, wie persönliche KI-Agenten künftig im Namen menschlicher Kreativer handeln könnten, um Rechte, Lizenzierung und die Zuordnung von Beiträgen zu verwalten. Die Arbeiten richten den Blick damit auf Prozesse, deren technische Grundlagen bereits entstehen.
🟨 DER RECHTLICHE RAHMEN UND SEINE GRENZEN
Was sagt das geltende Recht? In Deutschland bestimmt § 7 Urheberrechtsgesetz, dass der Urheber der Schöpfer des Werkes ist. Der Werkbegriff setzt nach § 2 Absatz 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Das deutsche Urheberrecht knüpft damit an menschliches Schaffen an, während eine generative KI selbst keine Urheberstellung erhält.
Damit ist die Frage nach menschlichen Beiträgen zu einem mit KI erstellten Ergebnis aber noch nicht beantwortet. Entscheidend bleibt, ob Menschen eine eigene schöpferische Leistung erbringen, die sich im Ergebnis niederschlägt. Die bloße Beteiligung eines KI-Systems beantwortet diese Frage ebenso wenig wie die Tatsache, dass ein Mensch eine Anfrage eingegeben hat.
Ein Fachbeitrag von AGOR legal vom 19. Mai 2026 führt dazu aus, dass Prompts im Regelfall nicht schutzfähig sind. Die Zuordnung von Nutzungsbefugnissen an KI-generierten Inhalten erfolgt in der Praxis häufig über die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Systeme. Damit spielen die Vertragsklauseln von Chatbots und Bildgeneratoren eine erhebliche Rolle für die Frage, wer Ergebnisse wie verwenden darf. Solche Vereinbarungen sind allerdings von der Frage zu unterscheiden, ob überhaupt ein gesetzliches Urheberrecht am jeweiligen Ergebnis entsteht. Für unabhängige Künstler, Musiker und Autoren, die kaum Einfluss auf diese Bedingungen haben, ist diese Abhängigkeit ein Problem.
Auf europäischer Ebene hat das Europäische Parlament nach einer Pressemitteilung vom 10. März 2026 die Position bezogen, dass vollständig von KI generierte Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt sein sollten. Das ist ein politisches Signal, aber noch kein Beleg für eine entsprechend abgeschlossene Gesetzgebung. Ob daraus bis September 2026 bereits eine gesetzliche Neuregelung hervorgegangen ist, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht belegen.
In den USA hat das U.S. Copyright Office in mehreren Entscheidungen die Registrierung KI-generierter Inhalte zurückgewiesen. Ein Substack-Beitrag von Paul Jurcys vom 2. November 2024 berichtet über drei damalige Fälle zur Schutzfähigkeit von Ergebnissen aus KI-gestützten Arbeitsprozessen. Für die Einordnung ist dabei die Unterscheidung zwischen maschinell erzeugten Bestandteilen und eigenständigen menschlichen Beiträgen wesentlich. Die Ablehnung eines konkreten Antrags lässt sich deshalb nicht pauschal auf jedes Werk übertragen, bei dessen Entstehung KI eingesetzt wurde.
Im Rahmen seiner 2023 gestarteten Untersuchung zu Copyright and Artificial Intelligence hatte das Office über zehntausend Stellungnahmen erhalten. Ein Jahr später waren nach Darstellung des damaligen Berichts drängende Fragen zur Schutzfähigkeit KI-mitgeschaffener Werke weiterhin offen. Dieser Rückblick beschreibt den seinerzeitigen Diskussionsstand und ist für sich genommen kein vollständiger Nachweis des aktuellen Standes.
🟨 WAS DAS FÜR KREATIVE BEDEUTET
Für Musiker, Autoren und bildende Künstler stellt sich die Frage nicht nur akademisch. Wer seine gesamte kreative Identität in einem KI-System abbilden lässt, stellt dafür persönliche Daten und eigene Arbeiten bereit. Gleichzeitig muss geklärt werden, wer den Zwilling kontrolliert, wer seine Ergebnisse nutzen darf und welche Einflussmöglichkeiten die dargestellte Person behält.
Wenn ein System auf Grundlage deiner Songs, Texte oder Bilder neue Inhalte in deinem Stil produziert, folgt daraus nicht automatisch ein Urheberrecht für dich an diesen Ergebnissen. Umgekehrt lässt sich auch nicht pauschal behaupten, dass sämtliche Resultate eines solchen Arbeitsprozesses ungeschützt wären. Menschliche schöpferische Beiträge, mögliche Rechte an übernommenem Material und die vertraglichen Bedingungen müssen auseinandergehalten werden. Für die wirtschaftliche Nutzung kommt es deshalb auf mehr an als auf die Frage, mit wessen Daten das System arbeitet.
Das betrifft nicht nur große Namen. Jeder Musiker, der Kompositionen veröffentlicht, jeder Autor mit einem Newsletter und jeder Illustrator, der seine Arbeit bei Instagram zeigt, hinterlässt Material, das technisch als Grundlage für solche Systeme dienen könnte. Die Veröffentlichung allein bedeutet dabei keine pauschale Erlaubnis für jede weitere Verwendung. Die entscheidende Frage lautet deshalb auch, wer über diese Nutzung entscheidet und wer die Regeln dafür aufstellt.
Die Autoren um Fenwick, Jurcys und Mizaras haben mit ihrer Arbeit einen Rahmen für diese Diskussion abgesteckt. Sie hinterfragen, ob die bestehenden Kategorien für persönliche KI-Zwillinge ausreichen. Mit der Disaggregation der Urheberschaft schlagen sie einen konzeptionellen Weg vor, der verschiedene Beiträge und Ansprüche getrennt betrachtet. Ob dieser Vorschlag in konkrete Gesetzgebung oder Rechtsprechung einfließt, ist anhand der vorliegenden Informationen nicht belegt.
Ein ResearchGate-Eintrag führt außerdem eine Publikation mit dem Titel The Disaggregation of Authorship: What Copyright Law Can Learn from Bioethics auf. Das deutet darauf hin, dass der Ansatz auch in einem ausführlicheren wissenschaftlichen Format behandelt wird. Welche zusätzlichen Argumente und Abgrenzungen diese Veröffentlichung enthält, lässt sich allein aus dem Eintrag jedoch nicht feststellen.
🟨 OFFENE FRAGEN UND WAS BISHER FEHLT
Trotz der systematischen Arbeit der drei Autoren bleiben zentrale Punkte offen. Das Verhältnis zwischen dem Kluwer-Blogbeitrag und der erwähnten Bioethik-Publikation ist anhand der vorliegenden Informationen nicht geklärt. Es bleibt damit offen, ob der Blogbeitrag auf der akademischen Arbeit aufbaut oder beide Texte unabhängig voneinander entstanden sind. Außerdem endet der für diesen Artikel vorliegende Auszug des Blogbeitrags mitten im Satz zu Marktmechanismen und Nutzungsbedingungen, weshalb mögliche weitere Empfehlungen daraus nicht belegt werden können.
Erklärungsbedürftig bleibt auch das Verhältnis zwischen den verschiedenen Veröffentlichungen. Der SSRN-Preprint von 2024 spricht sich dafür aus, natürliche Personen als Eigentümer ihrer KI-Zwillinge anzuerkennen, während der Blogbeitrag drei Möglichkeiten zur Zuordnung der Ergebnisse diskutiert. Das muss kein Widerspruch sein, weil die Kontrolle über einen Zwilling und die Rechte an seinen Ausgaben unterschiedliche Fragen sind. Wie die Autoren diese Ebenen im Einzelnen miteinander verbinden, müsste anhand der vollständigen Texte untersucht werden. Konkrete Gerichtsentscheidungen speziell zur Zuordnung der Ergebnisse persönlicher KI-Wissenszwillinge sind in den hier vorliegenden Quellen nicht dokumentiert.
Die praktische Unsicherheit bleibt damit bestehen. Menschen bauen digitale Repräsentationen ihrer Denkweise auf, Plattformen formulieren Nutzungsbedingungen und Gesetzgeber diskutieren über die passenden Grundsätze. Wer heute einen KI-Wissenszwilling erstellt oder nutzt, muss sich deshalb mit mehreren rechtlichen Ebenen gleichzeitig auseinandersetzen. Die Bedingungen eines Anbieters können Nutzungsbefugnisse regeln, beantworten aber nicht automatisch jede Frage zur Urheberschaft oder zu den Rechten betroffener Personen.
Die drei Rechtswissenschaftler haben Fragen gestellt, die weit über ein einzelnes KI-Produkt hinausreichen. Es geht darum, wie eng persönliche Identität, kreative Leistung und wirtschaftliche Ansprüche künftig miteinander verbunden bleiben. Antworten werden aus der Forschung, den Gerichten, den Parlamenten und den Verhandlungen über die Bedingungen solcher Systeme kommen müssen. Für Kreative steht dabei ganz konkret auf dem Spiel, wie viel Kontrolle sie über die digitale Weiterverwendung ihres eigenen Schaffens behalten.