WILD

WILD Deep Dive

GASLAB WILL KI-MUSIK VERGÜTEN: WER BEKOMMT WIE VIEL VOM GENERIERTEN SONG?

Reinier Zonnevelds Plattform verbindet freiwillig bereitgestellte Trainingsmusik mit einer geplanten Beteiligung an neuen Ergebnissen. Entscheidend wird, wie zuverlässig sie Einflüsse zuordnet und daraus nachvollziehbare Zahlungen macht.

Text: WILD Redaktion ·

GASLAB WILL KI-MUSIK VERGÜTEN: WER BEKOMMT WIE VIEL VOM GENERIERTEN SONG?

Ein KI-Song entsteht in Sekunden. Welche Künstler seine Entstehung ermöglicht haben und wer dafür Geld bekommen sollte, lässt sich deutlich schwerer beantworten. GasLab will diese Verbindung mit einem „Digital Notary“ herstellen. Wir untersuchen das Konzept, die offenen Vertragsfragen und den Unterschied zwischen technischer Zuordnung und fairer Vergütung.

🟨 EIN MUSIKER WILL DIE ABRECHNUNG DER KI VERÄNDERN

Der niederländische Techno-Produzent Reinier Zonneveld baut mit GasLab eine Plattform für generative Musik auf. Nach Unternehmensangaben stehen dafür rund eine Million US-Dollar aus einer frühen Finanzierungsrunde bereit. Zu den genannten Investoren gehören Bitpanda-Mitgründer Eric Demuth und WeTransfer-Gründer Bas Beerens. Die Finanzierung wurde am 14. Oktober in einem Medienbericht aufgegriffen; die bei Record of the Day veröffentlichte Unternehmensmitteilung trägt das Datum 15. Oktober 2026.

Der journalistisch interessante Teil liegt im geplanten Geschäftsmodell. GasLab möchte Künstler und Rechteinhaber an den Ergebnissen beteiligen, die mithilfe ihrer Musik entstehen. Auf seiner Website beschreibt Zonneveld die Aussicht auf wirtschaftliche Anteile an generierter Musik und auf Einnahmen aus deren Nutzung. Die Startseite kündigt allerdings weiterhin eine schrittweise Öffnung an, ein allgemein zugänglicher Regelbetrieb ist damit noch nicht belegt.

🟨 WAS DER „DIGITAL NOTARY“ LEISTEN SOLL

Nach der Unternehmensbeschreibung soll ein eigenes Zuordnungsmodell namens „Digital Notary“ generierte Ergebnisse mit dem teilnehmenden Musikkatalog vergleichen. Daraus soll ein Datensatz entstehen, der beteiligte Musik und Rechteinhaber auf Aufnahme- und Kompositionsebene festhält. Vorgesehen sind außerdem eine dauerhafte Kennung und ein verknüpftes Wasserzeichen pro Track. Die Zuordnung soll als Grundlage für wirtschaftliche Beteiligungen dienen.

Das Konzept verbindet damit mehrere Aufgaben, die getrennt bewertet werden müssen. Zunächst braucht es die Erlaubnis, bestimmte Musik zu verwenden. Anschließend muss ein Verfahren bestimmen, wem ein Ergebnis zugerechnet wird. Erst danach folgt die wirtschaftliche Entscheidung, welcher Betrag nach welchen Regeln verteilt wird.

Der Name „Digital Notary“ bezeichnet hier GasLabs eigenes System. Daraus lässt sich weder eine unabhängige notarielle Prüfung noch die rechtliche Richtigkeit jeder Zuordnung ableiten. Für die Bewertung zählen die Funktionsweise, überprüfbare Ergebnisse und die vereinbarten Rechte. Ein überzeugender Produktname ersetzt diese Nachweise nicht.

🟨 ÄHNLICHKEIT IST NOCH KEIN NACHWEIS DES EINFLUSSES

Man kann sich einen generierten Techno-Track vorstellen, der mehreren vorhandenen Produktionen ähnelt. Ein Analyseverfahren könnte gemeinsame Klangfarben erkennen, ein anderes eine ähnliche rhythmische Struktur. Damit wäre zunächst beschrieben, worin sich die Aufnahmen ähneln. Noch nicht beantwortet wäre, welchen Einfluss gerade diese Trainingsstücke auf die Entstehung des neuen Ergebnisses hatten.

Diese Unterscheidung ist auch Gegenstand der Forschung. Das auf arXiv veröffentlichte Projekt „ARIA: A Diagnostic Framework for Music Training Data Attribution“ untersucht, wie verschiedene Zuordnungsverfahren musikalische Einflüsse erfassen. Die Autoren berichten von deutlich unterschiedlichen Ergebnissen je nach Methode und untersuchten musikalischen Eigenschaften. Die Arbeit ist keine Prüfung von GasLab, zeigt aber, warum ein Zuordnungswert erklärt werden muss.

Für GasLab stellt sich deshalb eine konkrete Frage: Misst der Digital Notary Ähnlichkeit, geschätzten Trainingseinfluss oder einen vertraglich festgelegten Verteilungsschlüssel? Auch eine vereinbarte Annäherung könnte praktisch nützlich sein, wenn ihre Grenzen offenliegen. Sie sollte dann jedoch als solche beschrieben werden. In den für diesen Artikel geprüften Quellen fand sich keine unabhängige technische Validierung, die diese Fragen abschließend beantwortet.

🟨 AUFNAHME UND KOMPOSITION BRAUCHEN EIGENE ZUORDNUNGEN

GasLab nennt ausdrücklich die Master- und die Publishing-Ebene. Dahinter stehen unterschiedliche Gegenstände: die konkrete Tonaufnahme einerseits und die zugrunde liegende Komposition einschließlich eines möglichen Textes andererseits. Diese Unterscheidung erläutert beispielsweise auch das U.S. Copyright Office. Eine Berechtigung an der Aufnahme beantwortet nicht automatisch die Rechtefrage an der Komposition.

Ein hypothetischer Fall macht das deutlich. Eine Sängerin könnte einen Song aufnehmen, den zwei andere Personen geschrieben haben, während ein Label die Aufnahme wirtschaftlich auswertet. Wenn diese Musik für ein KI-Modell bereitgestellt wird, müssen die Zuständigkeiten für die jeweiligen Nutzungen geklärt sein. Eine einzige Zustimmung darf nicht einfach als Beleg dafür behandelt werden, dass alle erforderlichen Befugnisse vorliegen.

Für beteiligte Studiomusiker kommt eine weitere Frage hinzu. Die Erfassung eines Labels oder eines Verlags als Rechteinhaber sagt noch nicht, ob und auf welcher Grundlage einzelne Mitwirkende an dessen Einnahmen beteiligt werden. Das hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab. GasLabs allgemeines Versprechen, Künstler zu vergüten, lässt deshalb noch keine Aussage über jeden Menschen zu, der auf einer Aufnahme mitgewirkt hat.

🟨 UMSATZBETEILIGUNG UND GEWINNBETEILIGUNG SIND NICHT DASSELBE

Bei der finanziellen Beschreibung fällt eine Unschärfe auf. Die Unternehmensmitteilung spricht von der Aufteilung von Einnahmen aus Abonnements oder Veröffentlichungen. Zonnevelds Manifest auf der GasLab-Website nennt dagegen eine Beteiligung am Plattformgewinn. Beide Formulierungen können unterschiedliche Bestandteile des Modells betreffen, ergeben aber noch keine eindeutige Abrechnungsgrundlage.

Der Unterschied ist erheblich. Eine Umsatzbeteiligung setzt an Einnahmen an, wobei auch dort festgelegt werden muss, welche Abzüge zulässig sind. Bei einer Gewinnbeteiligung beeinflusst zusätzlich die Definition der berücksichtigten Kosten, ob überhaupt ein ausschüttbarer Betrag entsteht. Ein erfolgreich wachsendes Unternehmen kann hohe Einnahmen erzielen und zugleich wenig oder keinen Gewinn ausweisen.

Zur Einordnung ein ausdrücklich erfundenes Rechenbeispiel: Bei 100 Euro Umsatz wären zehn Prozent Umsatzbeteiligung zunächst zehn Euro. Betrüge der definierte Gewinn nach Kosten nur 20 Euro, ergäben zehn Prozent davon zwei Euro. Diese Zahlen beschreiben keine GasLab-Konditionen. Sie zeigen, warum ein Prozentsatz ohne Bezugsgröße wenig aussagt.

Eine prüfbare Vereinbarung müsste außerdem erklären, welcher Anteil insgesamt an die Rechteinhaber geht und wie dieser Betrag innerhalb der Gruppe verteilt wird. Hinzu kommen Abrechnungszeiträume, mögliche Mindestbeträge und Einsichtsrechte. In den geprüften öffentlichen Beschreibungen fehlen dafür konkrete Sätze und eine vollständige Musterabrechnung. Entsprechend lässt sich noch nicht seriös berechnen, was ein unabhängiger Künstler verdienen könnte.

🟨 EIN WASSERZEICHEN IST NOCH KEIN ZAHLUNGSWEG

Zonneveld beschreibt im Manifest auch das Ziel, Nutzungen auf Streamingdiensten, im Radio und bei weiteren Einnahmequellen zu erkennen und Erlöse weiterzuleiten. Damit reicht die geplante Leistung über die Generierung auf der eigenen Plattform hinaus. Dafür braucht es neben einer technischen Wiedererkennung auch passende Rechte und Abrechnungswege. Eine Kennung allein veranlasst noch keine Zahlung eines Streamingdienstes oder Radiosenders.

Praktisch wäre beispielsweise zu prüfen, was mit einem exportierten Track geschieht, der anschließend gekürzt, neu gemischt oder mit zusätzlichen Aufnahmen verbunden wird. Bleibt die Zuordnung erhalten, und welche Fassung wird abgerechnet? Wer meldet die Nutzung, wer nimmt das Geld entgegen und wer verteilt es weiter? Die öffentliche Produktbeschreibung beantwortet diese Abläufe bislang nicht vollständig.

Auch die Formulierung „wirtschaftliche Rechte“ verlangt Präzision. Ein vertraglicher Zahlungsanspruch, die Beteiligung an bestimmten Verwertungserlösen und eine urheberrechtliche Position sind unterschiedliche Konstruktionen. Welche davon GasLab im Einzelfall vorsieht, müsste aus den Verträgen hervorgehen. Die Bezeichnung als anteiliger Eigentümer reicht für diese Einordnung nicht aus.

🟨 AUCH DER NUTZER DES GENERATORS BRAUCHT KLARE REGELN

Die Debatte konzentriert sich verständlicherweise auf die Künstler, deren Musik für das Training bereitgestellt wird. Ein tragfähiges Angebot muss aber zugleich erklären, welche Rechte der Nutzer am neu erzeugten Ergebnis erhält. Darf er es veröffentlichen, bearbeiten, an einen Auftraggeber lizenzieren oder mit eigenen Aufnahmen kombinieren? Und welche Einnahmen muss er dabei gegebenenfalls teilen?

Das sind wirtschaftliche Kernfragen für Produzenten. Wer einen Track für eine Werbung oder ein Spiel erstellt, braucht vor Vertragsabschluss Klarheit über die erlaubte Verwendung. Eine sichtbare Liste beteiligter Rechteinhaber kann dabei helfen, ersetzt aber keine Nutzungserlaubnis mit verständlichem Umfang. Ebenso müsste erkennbar sein, wer bei einer strittigen Zuordnung zuständig ist.

Besonders interessant werden Mischproduktionen. Ergänzt ein Musiker eigene Lyrics, spielt Instrumente ein und verändert das Arrangement, entsteht weiterer menschlicher Beitrag. Ein nachvollziehbares System müsste erklären, wie dieser Beitrag und die zuvor zugeordneten Ansprüche nebeneinander behandelt werden. Welche Regeln GasLab dafür anbieten wird, lässt sich aus den bisher geprüften Ankündigungen nicht ableiten.

🟨 ZUSTIMMUNG MUSS AUCH DEN AUSSTIEG ERKLÄREN

GasLab stellt die freiwillige Teilnahme von Künstlern und Labels in den Mittelpunkt. Das ist eine wichtige Ausgangsentscheidung, deren Qualität sich an den konkreten Bedingungen zeigt. Zu klären wären etwa die Dauer der Erlaubnis, die erfassten Werke und die Nutzung durch mögliche weitere Plattformen. Rechteinhaber sollten erkennen können, wozu sie tatsächlich Ja sagen.

Ebenso bedeutsam ist der spätere Ausstieg. Ein Vertrag sollte unterscheiden, ob nach einer Kündigung nur neues Training endet oder auch bestimmte andere Nutzungen ausgeschlossen werden. Bereits erzeugte und veröffentlichte Ergebnisse werfen wiederum eigene Fragen auf. Insbesondere müsste feststehen, ob bestehende Zahlungsansprüche weiterlaufen und wie ihre Abrechnung gesichert bleibt.

Diese Punkte sind keine Feststellung, dass GasLab problematische Kündigungsklauseln verwendet. Sie beschreiben den Prüfbedarf, bevor ein Künstler seinen Katalog bereitstellt. Ein glaubwürdiges Beteiligungsmodell sollte auch dann verständlich bleiben, wenn die Zusammenarbeit nicht wie erhofft verläuft. Genau dafür sind klare Verträge wichtiger als allgemeine Fairnessversprechen.

🟨 WIE SICH DAS VERSPRECHEN ÜBERPRÜFEN LIESSE

Für einen belastbaren nächsten Schritt wäre ein durchgängiges, dokumentiertes Beispiel besonders aufschlussreich. Es müsste von der freigegebenen Trainingsmusik über ein generiertes Ergebnis bis zur nachvollziehbaren Abrechnung reichen. Dabei sollte erkennbar sein, warum bestimmte Rechteinhaber berücksichtigt wurden und andere nicht. Eine unabhängige Prüfung könnte zusätzlich untersuchen, wie stabil diese Entscheidungen bei vergleichbaren Fällen ausfallen.

Dazu gehört ein Verfahren für Fehler und Einwände. Ein Künstler muss eine aus seiner Sicht falsche Zuordnung überprüfen lassen können, ohne sämtliche technischen Details des Modells selbst verstehen zu müssen. Ebenso sollten Änderungen des Berechnungsverfahrens dokumentiert werden, wenn sie Auszahlungen beeinflussen. Sonst bliebe die entscheidende Verteilungsentscheidung erneut außerhalb seiner Kontrolle.

GasLab eröffnet damit eine relevante Diskussion über die Ausgestaltung lizenzierter KI-Musik. Für eine Bewertung fehlen derzeit noch wichtige technische und vertragliche Nachweise; die Finanzierung belegt deren Qualität nicht. Ob aus dem Konzept eine verlässliche Einnahmequelle wird, entscheidet sich an überprüfbaren Zuordnungen und tatsächlichen Abrechnungen. Erst dann lässt sich beurteilen, welchen Nutzen das Modell gerade für kleinere Kataloge bietet.